ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Für Exportgeschäfte gilt das deutsche Recht.
For export business german law is valid.

§ 1 Vertragsinhalt

  1. Wir verkaufen und liefern stets nur nach unseren Bedingungen. Sie gelten auf Grund unseres Angebots oder unserer unwidersprochenen Auftragsbestätigung oder widerspruchsloser Entgeltannahme unseres Lieferscheins. Ein Widerspruch muß unverzüglich und schriftlich erfolgen.
  2. Etwa entgegenstehende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie ausdrücklich von uns bestätigt werden, und nur für die jeweilige Lieferung. Zu Anschlußlieferungen sind wir nicht verpflichtet, und sie erfolgen wiederum zu unseren eigenen Bedingungen.
  3. Eine Unwirksamkeit einzelner Bedingungen läßt die Geltung der übrigen unberührt. Ersatzweise und ergänzend gelten Handelsbrauch und Gesetz. Bei Exportgeschäften gilt ausschließlich deutsches Recht. Anwendung des einheitlichen Kaufgesetzes ist ausgeschlossen.
  4. Alle Vertragsabreden, auch Änderungen und Ergänzungen, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  5. Der Besteller erkennt an, daß wir in unseren Geschäftsräumen durch deutlich sichtbaren Aushang auf die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen haben.

§ 2 Preise

  1. Preise für Waren, die innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluß geliefert werden sollen, sind feste Preise. Wir sind jedoch in anderen Fällen aus zwingenden, kalkulatorischen Gründen zu einer Preiserhöhung berechtigt, die wir mit einer Frist von mindestens zwei Wochen anzuzeigen haben. Eine Netto-Preiserhöhung von mehr als 5% berechtigt den Besteller, ohne schuldhaftes Zögern vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Versand- und Verpackungsart werden nach unserem Ermessen bestimmt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Packmittel werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Sofern es sich um gesondert berechnete Leihverpackung handelt, wird bei frachtfreier Rücksendung des berechneten Betrages gutgeschrieben, sofern das Material in gutem Zustand bei uns eingeht.
  3. Die für Beschriftung erforderlichen Prägestempel, Druckwalzen, Werkzeuge oder andere Vorrichtungen werden dem Besteller zum Selbstkostenpreis in Anrechnung gebracht. Auf § 5 Ziff.6 wird verwiesen.
  4. Bei der Preisberechnung werden Mengenabweichungen, auch geringfügige, berücksichtigt. Preiszusagen gelten nicht für spätere Bestellungen.
  5. Wird eine fest in Auftrag gegebene Stückzahl teilweise storniert, so wird bei Storno vor Beginn der Produktion des stornierten Teils ein angemessener Midermengenzuschlag berechnet. Nach diesem Produktionsbeginn werden fertiggestellte Stücke trotz Storno voll berechnet, während auf halbfertige Teile ausgliedbare, mengenabhängige Kostenersparnisse abgesetzt werden.
  6. Bei Produtionsverzögerung infolge verspäteter Zulieferung des Bestellers erhöht sich der Preis um hieraus resultierende Kostenerhöhung einschließlich Leerzeiten.

§ 3 Zahlung

  1. Zahlung hat in bar netto Kasse, innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum (gleich Absendetag) zu erfolgen. Für Teillieferungen kann Teilzahlung verlangt werden. Zwischenrechnungen sind zulässig. Vereinbarte Vorauszahlungen sind Produktionsvoraussetzung i. S. d. §§ 2 Ziff. 5, 4 Ziff.2.
  2. Bei Zahlungsrückstand sowie entsprechend § 610 BGB kann sofortige Zahlung verlangt werden, auch wenn ein Zahlungsziel gewährt wurde. In diesen Fällen können wir außerdem für offenstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen, nach § 326 BGB vorgehen, die Weiterveräußerung der Ware untersagen und/oder unbezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückholen.
  3. Bei Vorauszahlung oder Lieferung per Nachnahme gewähren wir 3% Skonto, bei Lieferung binnen 14 Tagen 2% Skonto. Maßgeblich ist der Zahlungseingang. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe von 2% über Bundesbankdiskontsatz, mindestens in Höhe von 9% zu erheben; die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
  4. Schecks und Wechsel nehmen wir nur freiwillig und erfüllungshalber an, und zwar als Zahlung am Tag der Gutschrift. Nicht diskontierfähige Wechsel können wir zurückgeben, dann hat der Besteller den Kaufpreis sofort bar zu zahlen. Diskontspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar zu entrichten. Für die Laufzeit eines Wechsels ist die Forderung zu den Bankkreditsätzen verzinslicht. Für Vorzeigung, Protest, Benachrichtigung und Wechselüberreichung bei Nichteinlösung sowie deren Rechtzeitigkeit übernehmen wir keine Haftung.

§ 4 Lieferung

  1. Teillieferungen sind zulässig. Abweichungen bis zu 10% der bestellten Mengen sind bei Sonderanfertigungen zulässig.
  2. Eine Lieferfrist beginnt erst nach Eingang aller zu kontinuierlichen Herstellung erforderlichen Unterlagen und Anlieferungsteile des Bestellers. Anlieferungen des Bestellers von Armierungsteilen (z.B. einzuarbeitende Metallteile) müssen geschehen frei Brensbach mit einem Zuschlag von 5% für etwaigen Ausschuß, rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und in genügenden Mengen für Verarbeitung. Ein Liefertermin verschiebt sich um die Zeitspanne bis zu diesem Eingang. Ungenügender Nachschub berechtigt zur Produktionsunterbrechung und setzt eine Lieferfrist neu in Gang bzw. verschiebt einen Liefertermin entsprechend.
  3. Ist eine Lieferfrist nicht genannt, können wir 3 Monate ab Datum der Auftragsbestätigung mit 14-tägiger Frist Abnahme der Ware fordern. Bei Fruchtlosigkeit können wir auf Abnahme bestehen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Fertiggestellte Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei uns.
  4. Zugesagte Liefertermine und Lieferfristen begründen kein Fixgeschäft. Wir kommen nicht in Verzug, wenn, ohne daß wir dies zu vertreten haben, Umstände eintreten, die die Herstellung oder Lieferung bei uns bestellter Ware unmöglich machen, verzögern oder nicht unerheblich beschränken. Bei einem Herstellungshinderniss von mehr als 6 Monaten können wir vom Vertrag zurücktreten.
  5. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Erfolgt die Versendung der Ware nicht am vereinbarten Liefertag, ersatzweise am Tag nach der Absendung der Versandbereitschaftsanzeige, so geht die Gefahr schon nach diesem Zeitpunkt auf den Besteller über, wenn er die verspätete Absendung wünscht oder wir sie sonst nicht zu vertreten haben. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wir die Ware auf seine Kosten versichert.

§ 5 Formen, Werkzeuge

  1. Preß-, Spritzguß- und sonstige Formen sowie Werkzeuge, die auf Veranlassung des Bestellers von uns selbst oder in unserem Auftrag von Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht unserer Konstruktionsleistung grundsätzlich unser Eigentum. Sie werden für Aufträge des Bestellers, für andere nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung verwandt.
  2. Wir bewahren im Interesse des Bestellers für Nachbestellungen diese Geräte auf und pflegen sie. Wir haften dem Besteller nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Er trägt nur diejenigen Kosten der Instandhaltung, die aus dem normalen Verschleiß entstehen. Im übrigen treffen die Kosten den Besteller, soweit er auf weitere Aufbewahrung besteht. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen.
  3. Sobald die Aufbewahrungspflicht endigt, endigen auch unsere Beschränkungen im Hinblick auf die Verwertung und Benutzung der Formen. Diese Beschränkungen enden auch, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
  4. Die Benutzung von Geräten, an deren Herstellung der Besteller finanziell nicht beteiligt ist, unterliegt keinen Beschränkungen. Auch trifft uns insoweit keine Aufbewahrungspflicht.
  5. Auf § 8 Ziff. 1 wird verwiesen.
  6. Die Herstellungskosten der Geräte trägt der Besteller. Sie sind von uns vorzuschießen und werden dem Besteller in der Weise erstattet, daß er bei Lieferung von Waren, die unter Benutzung der jeweiligen Formen hergestellt sind, eine Gutschrift in Höhe von 5% des Warenwertes bis zur völligen Amortisation der Kosten, erhält. Im übrigen ist jede Erstattungspflicht ausgeschlosssen.

§ 6 Mängelhaftung

  1. Geringfügige Abweichungen vom Durchschnittsmuster in Qualität und Ausführung begründen keine Mängelhaftung.
  2. Für die konstruktiv richtige Gestaltung von Preß- und Spritzgußteilen nach den Vorstellungen des Bestellers sowie für ihre praktische Eignung trägt dieser allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung von uns beraten wurde.
  3. Mägelrügen hinsichtlich offensichtlicher Mängel sind vom Besteller ohne schuldhaftes Zögern zu erheben; andernfalls sind sie unwirksam. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb handelsüblicher Frist auf das Vorhandensein von Mängeln zu untersuchen. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Lieferung ist auch eine Rüge versteckter Mängel nicht mehr statthaft.
  4. Ist eine Mängelrüge begründet, so sind wir unter Ausschluß sonstiger Rechte des Bestellers lediglich verpflichtet, die mangelhafte Ware oder mangelhaften Teile einer Warenmenge nachzubessern bzw. auszutauschen.
  5. Der Besteller ist jedoch berechnet, im Falle eines Fehlschlages von Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Die zum Zweck der Nachbesserung erforderlich werdenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, während sich an den vereinbarten Preisen nichts ändert.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher Zahlungsansprüche einschließlich eines Saldos aus laufender Rechnung und einschließlich noch unerledigter Geschäfte. Bei Hereingabe von Schecks und Wechseln gilt dies bis zur endgültigen Einlösung.
  2. Für jegliche Bearbeitung (Verarbeitung oder Umbildung nach § 950 BGB) der von uns gelieferten Waren ist, soweit zulässig, vereinbart, daß sich unser Eigentumsvorbehalt auf die erstellte neue Sache erstreckt.
    Im übrigen wird vereinbart:
    Wir als Hersteller bleiben Eigentümer der neuen Sache. Sollte gleichwohl der Käufer Eigentümer werden, ist der sofortige Übergang des Eigentums an uns vereinbart und der Käufer nimmt die neue Sache für uns in Verwahrung.
    Läßt der Kunde unsere Ware durch Dritte bearbeiten, so handelt der Dritte im Auftrag des Kunden, der zur Auftragserteilung im eigenen Namen durch uns beauftrag ist. Werden wir gleichwohl nicht als Hersteller Eigentümer der neuen Sache, so gilt folgendes:
    Wird der Käufer Eigentümer, ist der sofortige Übergang des Eigentums an uns vereinbart, und der Herausgabeanspruch gegen den Dritten ist an uns abgetreten. Wid der Dritte Eigentümer, ist der Anspruch auf Übereignung und Herausgabe an uns abgetreten.
  3. Für den Fall einer Vereinbarung (Verbindung oder Vermischung nach §§ 947 BGB) unserer Ware mit eigener Ware des Bestellers verzichtet letzterer zu unseren Gunsten auf den eigenen Eigentumserwerb. Erlangt der Besteller gleichwohl Mit- oder Alleineigentum, so ist der sofortige Übergang dieses Eigentumsrechts an uns vereinbart, und der Käufer nimmt die neue Sache für uns in Verwahrung. Erlangt ein Dritter durch Vereinigung mit seiner Ware Mit- oder Alleineigentum, so gilt das gleiche, und der Anspruch des Bestellers auf Übereignung und Herausgabe ist an uns abgetreten.
    Miteigentumsanteile bestimmen sich nach § 947 BGB, und zwar im Zweifel nach den Rechnungspreisen/Lieferpreisen der Bestandteile.
  4. Soweit wir durch Bearbeitung oder Vereinigung Eigentumsrechte an unserer Ware verlieren sollten, gilt § 951 BGB. Soweit der Besteller Eigentumsrechte verlieren sollte hinsichtlich solcher Ware, die durch Bearbeitung oder Vereinigung unserer Ware entstand, sind seine Ansprüche nach § 951 BGB an uns abgetreten.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware i. S. d. Ziff. 1.-3. im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, sofern er mit dem Erwerber ebenfalls einen gleichlautenden Eigentumsvorbehalt vereinbart hat. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt.
    Bei Veräußerung von Vorbehaltswaren, die in unserem Alleineigentum stehen, gelten sämtliche hieraus dem Besteller zustehenden Ansprüche gegen den Erwerber in voller Höhe an uns abgetreten, was der Besteller dem Erwerber unverzüglich mitzuteilen hat. Dies gilt auch, wenn wir neben dem Besteller Miteigentum an der Vorbehaltsware haben sollten. Haben wir Miteigentum neben einem Dritten, sind die genannten Ansprüche in Höhe eines nach Ziff.3 Abs. 2 zu bestimmenden ersten Teils an uns abgetreten.
    Solange der Besteller unsere Zahlungsansprüche ordnungsgemäß erfüllt, darf er die abgetretenen Ansprüche treuhänderisch für uns einziehen, er muß jedoch den Erlös unverzüglich in Höhe seiner Zahlungsverpflichtung an uns abtreten.
    Auf unseren jederzeit möglichen Widerruf sowie bei Vermögensverschlechterungen des Bestellers entsprechend § 610 BGB endet die Einziehungsberechtigung, und gleichwohl erzielte Erlöse sind in voller Höhe an uns abzuführen. Wir sind zur Offenbarung der Abtretung an Dritte jederzeit berechtigt.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zu geben, die zur Geltendmachung unserer Rechte, insbesondere gegenüber Dritten, erforderlich erscheinen. Jede Einwirkung Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Ansprüche sind uns unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
  7. Nehmen wir Vorbehaltsware zurück oder offenbaren wir die Abtretung unbezahlter Forderungen, können wir Ware und Forderungen freihändig verkaufen bzw. die Ware versteigern lassen. Der tatsächlich erzielte Erlös wird auf die vereinbarten Lieferpreise sowie auf etwaige wietere Ansprüche (Schadensersatz, entgangener Gewinn) angerechnet. Etwaiger Mehrerlös steht uns zu.
  8. Liegt der Wert unserer Sicherheiten nach ihrem vernünftigerweise zu erwartenden, vorsichtig zu schätzenden Erlös mehr als 20% über unseren Gesamtforderungen, geben wir dementsprechend auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

§ 8 Schutzrechte

  1. Soweit unsere Konstruktionsvorschläge, Zeichnungen und Entwürfe sowie Formen und Werkzeuge nicht bereits nach dem UrhG geschützt sind, wird ein urheberrechtsgleicher Schutz mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen, spätestens durch den Vertragsabschluß vereinbart. Der Besteller übernimmt die Beweislast für etwa fehlende Schutzvoraussetzungen.
  2. Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Besteller übergeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr dafür, daß durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  3. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschuß aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Die Pflicht des Bestellers, bereits gefertigte Ware zu bezahlen, wird dadurch nicht berührt.
  4. Auf Verlangen hat der Besteller für alle aus seiner etwaigen Inanspruchnahme entstehenden unmittelbaren oder mittelbaren Schäden Sicherheit zu leisten.
    Sobald uns wegen einer etwaigen Inanspruchnahme Aufwendungen (mittelbare oder unmittelbare Schäden) erwachsen, hat sie der Besteller, ohne Rücksicht darauf, ob die Inanspruchnahme gerechtfertigt war oder nicht, sofort zu ersetzen.
  5. Eingesandte Muster und Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so sind wir befugt, Muster und Zeichnungen drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

§ 9 Sonstiges

  1. Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Teile aus allen Beziehungen ist Brensbach im Odenwald.
  2. Für die Entscheidungen von Streitigkeiten, die aus den Beziehungen zwischen den Parteien erwachsen können, wird – je nach Höhe des Streitwertes – die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Frankfurt oder des Landgerichtes Frankfurt vereinbart, wenn die Bestellerin Vollkaufmann i. S. d. Handelsgesetzes, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
    Hat die Bestellerin keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland, so ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes der Firma Ritter-Pen GmbH zuständig.
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